Satzung

   Satzung des    Modellflug-Sport-Verein-Albatros-Neuwied e. V

                       VR.Nr.: 20297 Amtsgericht Montabaur

 

§1  Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen  Modellflug-Sport-Verein- Albatros Neuwied.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und der Name lautet dann,  Modellflug-Sport-Verein-Albatros-Neuwied e. V.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 56567 Neuwied.

 

§ 2  Zweck, Aufgaben

 

  1. Der Modellflug-Sport Verein- Albatros Neuwied mit dem Sitz in Neuwied, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Der Verein hat den Zweck, den Flugmodellbau und Flugmodellsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

 

  • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
  • die Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Flugbetriebs.
  • Die Instandhaltung und Pflege des Fluggeländes.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine anerkannte soziale Einrichtung.  ( § 17  / 3 )

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag mit anhängender Einzugsermächtigung, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.

 

  1. Fördermitglieder, passive Mitglieder, haben kein Stimmrecht. Nach einer Wahl in den Vorstand als  geschäftsführender Vorstand oder als Beisitzer erhalten sie Stimmrecht und behalten den Status, Fördermitglied oder passives Mitglied.

 

  1. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags  ohne Nennung von Gründen schriftlich mit. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
     
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

 

  1. Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft oder Kurzzeitmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag ( zusätzlich Eintragung im Flugleiterbericht ) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme und die Eintragung in den Flugleiterbericht, durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft oder Kurzzeitmitgliedschaft endet mit der Beendigung des Flugbetriebs am jeweiligen Tag oder mit dem entsprechenden Eintrag im Flugleiterbericht ( Austritt / Datum )  Tagesmitglieder und Kurzzeitmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

 

§ 4  Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

 

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.  Nach schriftlicher Kündigung wird das Mitglied ab dem Eingangsdatum des Kündigungsschreibens, automatisch in den Stand eines Förder- oder passiven Mitgliedes versetzt, bis zur endgültigen Beendigung der Mitgliedschaft. Der Vorstand entscheidet über die weitere Nutzung der vereinseigenen  Einrichtung durch den Ausscheidenden, bis zum Ende der Mitgliedschaft. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

 

  1. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise in Wort oder Schrift die Interessen des Vereins nach Außen hin verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör vor dem Vorstand gewährt werden.

Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei  Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

 

  1. Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch an das Vermögen des

      Modell-Sport-Vereins-Albatros Neuwied. Jedoch bleiben, außer bei Ableben alle   

      Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Beitrags­rückstände

      Bestehen

 

       

 

                           § 5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen

 

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist, außer bei Fördermitgliedern, eine Aufnahmegebühr zu zahlen.

Des Weiteren werden von den Mitgliedern über eine Einzugermächtigung Jahresbeiträge erhoben.

 

  1. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  1. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedschaftsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

  1. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu  benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

      Dem Mitglied gegen das vom Verpächter oder vom Eigner der Einrichtung oder

      Anlage, ein  Hausverbot oder ein Begehverbot  ausgesprochen wurde,  ist die

      Nutzung der benannten  Einrichtung oder Anlage nicht erlaubt.

 

  1. Werden durch ein Mitglied grobe Verstöße, durch Sprache, Schrifttum oder

      Handlungen gegen Verordnungen, die Satzung oder Vereinsmitglieder und

      Dritten getätigt, so Kann vom Vorstand ein zeitlich begrenztes Nutzungsverbot

      oder ein Nutzungsverbot auf Dauer der Anlagen oder Einrichtungen

      ausgesprochen werden. Je nach Ausmaß der Verfehlung kann auch ein 

      Ausschlussverfahren eingeleitet werden.

 

  1. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

 

§ 7  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8  Mitgliederversammlung

 

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.

 

2.   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands Entlastung des Vorstands

 

  1. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

  1. Wahl und Abwahl des Vorstands

 

  1. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

 

  1. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

 

  1. Wahl der Kassenprüfer

 

  1. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

§ 9  Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

      Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederver-sammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederver-sammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist von den anwesenden Mitgliedern eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.

 

§ 10  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 11  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.

 

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen.

 

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung der Mitglieder beschlossen werden.

 

7.   Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mit einfacher Mehrheit der gültigen

Stimmen gewählt wurde. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem  Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

      8.   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen

das  den Sachverhalt sinngemäß enthält und das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Sinn des Wortlauts zu protokollieren.

 

§ 12  Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer beträgt maximal 3 (drei).  Einer der Beisitzer sollte die Funktion des Jugendwartes übernehmen.

 

 

  1. Der Verein wird durch den ersten und zweiten Vorsitzenden im Sinne von § 26 BGB vertreten.

 

§ 13  Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

 

  1. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

 

  1. Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans;

 

  1. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

 

§ 14  Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.

 

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an gewählt.

 

Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen (einzige Ausnahme: Wahl der Beisitzer. Diese können mit dem Einverständnis aller Anwesenden gemeinsam gewählt werden). Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied, ob passives oder aktives Mitglied, des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner  Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig (Ausnahme: Beisitzer, Jugendwart). Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

§ 15  Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

  1. Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

 

§ 16  Wahl der Kassenprüfer

 

Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist zulässig.

 

 

§ 17  Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

  1. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung

Neuwied - Andernach e. V.       Orffstraße 37 B        56566 Neuwied

die es ausschließlich für mildtätige Zwecke bei der Betreuung von Behinderten zu verwenden hat.

     

  1. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Die beim Amtsgericht Montabaur eingetragene Satzung wurde geändert. Durch die ordentliche Mitgliederversammlung am 24.03.2011 wurde eine Änderung im § 3 verabschiedet.

 

      Neuwied, 24.03.2011     Hans Tacke

     

 

 

 

      Neuwied,                      1. Vorsitzender                  2. Vorsitzender

      Ort, Datum                                              Unterschriften

 

 

 

J u g e n d o r d n u n g

 

Anlage zur Satzung des Modellflug-Sport-Verein-Albatros Neuwied

 

Die jugendlichen Mitglieder des Modellflug-Sport-Verein-Albatros Neuwied.  können eine Jugendabteilung bilden. Sie verwaltet sich nach Maßgabe folgender Ordnung:

 

Der Jugendwart ist ein Vorstandsmitglied, und Sprecher der Jugendabteilung.

 

Es wird in Verbindung mit den Jugendlichen ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand  benannt, der die Interessen der Jugendlichen im Vorstand vertritt.

 

Die Jugendabteilung führt keine eigene Kasse

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