Flugordnung

FLUGORDNUNG

 DES MODELLFLUG-SPORT-VEREIN-ALBATROS NEUWIED E. V.

 

Zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Modellflugbetriebs am Aufstiegsgelände

      des M.S.V. ALBATROS Neuwied e.V. hat der Vorstand folgende Flugordnung beschlossen.

 

 

§ 1   Regelungen der Aufstiegserlaubnis

Der Modellflugbetrieb am Vereinsgelände darf nur von Mitgliedern des Modellflugvereins Modelflug-Sport-Verein ALBATROS Neuwied e.V. durchgeführt werden. Der Flugbetrieb unterliegt den Bestimmungen des Erlaubnisbescheides des Landesbetriebes Mobilität, Fachgruppe Luftverkehr, Flughafen-Hahn - vom 08.11.2010. Die Aufstiegserlaubnis liegt im Frequenz-Kasten aus und muss von jedem Teilnehmer am Flugbetrieb zur Kenntnis genommen werden. Die Bestimmungen sind genauestens zu beachten. Die wichtigsten Regelungen werden im Folgenden auszugsweise in die Flugordnung übernommen:

      (1)     Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen, sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes nicht gefährdet oder gestört werden.

      (2)     Während des Start- und Landevorgangs müssen die Start- und Landeflächen frei von unbefugten Personen und beweglichen Hindernissen sein.

      (3)     Zwischen den Flugmodellen und Drittpersonen außerhalb des Aufstiegsgeländes (z. B. Spaziergänger, Feldarbeiter) muss stets ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden. Hierbei sind auch das Gewicht und das Betriebsverhalten der Modelle (Geschwindigkeit, Steuerungsfähigkeit etc.) zu berücksichtigen. Das Anfliegen sowie das Überfliegen von Personen und Tieren ist nicht zulässig. Soweit sich auf den Feldern innerhalb des ausgewiesenen Flugraumes Personen aufhalten, dürfen diese Felder nicht überflogen werden.

      (4)     Straßen und Wege dürfen nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Dies gilt nicht für Start- und Landevorgänge wenn sichergestellt ist, dass sich auf dem betreffenden Wege- oder Straßenabschnitt auf mindestens 25 m Breite keine Personen aufhalten oder störende Gegenstände befinden (z. B. Kraftfahrzeuge).

      (5)     Die Flugmodelle müssen während der gesamten Flugdauer ständig vom Steuerer beobachtet werden können. Sie haben, sofern sie steuerbar sind, anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen.

      (6)     Der Flugbetrieb darf nur in Anwesenheit einer Person durchgeführt werden, die erfolgreich an einer Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort oder einer Ausbildung in Erster Hilfe teilgenommen hat. Jedes aktive Vereinsmitglied hat einen entsprechenden Nachweis hierüber dem Vorstand vorzulegen.

      (7)     Sämtliche eingesetzten Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren müssen mit einem funktionstüchtigen Schalldämpfer, der dem neuesten technischen Entwicklungsstand entsprechen muss, ausgestattet sein.

      (8)     Es dürfen nur Funkanlagen verwendet werden, die den für solchen Anlagen geltenden Vorschriften der Bundesnetzagentur entsprechen. Bei dem Betrieb dieser Anlagen sind die geltenden Verfügungen der Bundesnetzagentur zu beachten.

      (9)     Die Modelle dürfen nur innerhalb des im Erlaubnisbescheid festgelegten Flugraums geflogen werden. Ein Lageplan hängt im Frequenz-Kasten aus. Dies gilt auch für Modelle mit Turbinenantrieb. Modelle, deren Flugbetriebseigenschaften (Geschwindigkeit, Gewicht, aerodynamische Eigenschaften) eine Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten, dürfen auf dem Modellfluggelände nicht betrieben werden.

      (10)   Es dürfen nur Flugmodelle bis 25 kg Gesamtmasse betrieben werden. Der Flugleiter kann im Zweifel den Start eines Großmodells untersagen bis der Nachweis erbracht wurde, dass die Gewichtsgrenze eingehalten wird.

      (11)   Die zulässigen Aufstiegszeiten müssen zuverlässig eingehalten werden:

 

Werktage

06.00 bis 22.00 Uhr

Sonn- und Feiertage

07.00 bis 22.00 Uhr

 

Flugmodelle ohne Verbrennungsmotoren dürfen von Sonnenaufgang (SR) bis Sonnenuntergang (SS) betrieben werden.

Dies gilt auch für Flugmodelle mit Verbrennungsmotor, wenn SR nach 06.00 / 07.00 Uhr oder SS vor 22.00 Uhr liegt.

 

Eine Liste mit den Sonnenaufgang und Sonnenuntergangsterminen hängt im Frequenzschrank aus.

Der Platz soll - außer bei besonderen Veranstaltungen - nach dem Ende der abendlichen Aufstiegszeiten möglichst bald verlassen werden.

                                         § 2   Flugleiter

  1. Flugbetrieb darf nur bei Anwesenheit eines Flugleiters durchgeführt werden, der den Flugbetrieb überwacht und erforderlichenfalls ordnend eingreift.                                  

Flugleiter ist:

  • das erste volljährige Vereinsmitglied, das am Gelände erscheint oder derjenige, auf den sich die Anwesenden einigen.

 

  • bei Veranstaltungen, die Person/en, der/die vom Vorstand hierzu eingesetzt wird/werden. Eine Namens-Liste hängt aus

 

Der Flugleiter darf nicht selbst Modelle steuern. Er kann sich vertreten lassen, um selbst Modelle zu betreiben. Dies ist im Modellflugbuch mit Angabe des Zeitraums und des Vertreters zu vermerken. Der aktive Flugleiter muss erkennbar sein.

      (2)     Der Flugleiter hat sich im Zweifel durch Einsichtnahme in die entsprechenden Nachweise zu überzeugen, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung der Modellflieger vorliegt und die Funkfernsteuerung den Vorschriften entspricht. Im Zweifel hat er die Teilnahme zu untersagen, wenn die Nachweise nicht erbracht werden.

      (3)     Der Flugleiter hat den Einsatz von Flugmodellen zu untersagen, die den technischen Anforderungen in Bezug auf Flugsicherheit und Schallschutz nicht entsprechen, oder die aufgrund ihrer Flugbetriebseigenschaften die Einhaltung der Flugraumgrenzen nicht jederzeit gewährleisten (siehe § 1 Abs. 9). Er muss den Flugbetrieb einstellen, wenn die Wetterbedingungen oder andere Gegebenheiten einen sicheren Flugbetrieb gefährden.

 

      (4)     Den Anordnungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieser Flugordnung oder des Erlaubnisbescheides kann er ein Flugverbot aussprechen. Er übt für den Verein das Hausrecht am Platz aus und kann Personen, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Flugbetriebes stören, vom Platz verweisen. Diese Ahndungsmaßnahmen hat er schriftlich im Flugbuch festzuhalten und dem Vereinsvorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet ggf. über weitere Maßnahmen.

      (5)     Der Flugleiter und die Piloten haben die notwendigen Eintragungen im Modellflugbuch vollständig und in leserlicher Schrift vorzunehmen. Es ist das vom Verein ausgegebene Muster zu verwenden.

      (6)     Wenn sich höchstens zwei Steuerer mit erlaubnispflichtigen Flugmodellen auf dem Modellfluggelände aufhalten, kann auch ohne die Anwesenheit eines Flugleiters Modellflugbetrieb durchgeführt werden. Bei Verzicht auf einen Flugleiter sind die notwendigen Eintragungen im Modellfugbuch von den Modellfliegern selbst vorzunehmen.

§ 3   Sicherheit

      (1)     Bei Flugbetrieb dürfen die Start- und Landebahn und der Vorbereitungsbereich nur von den Piloten, ihren Helfern und vom Flugleiter betreten werden. Alle anderen Personen müssen sich im Aufenthaltsraum hinter dem Sicherheitszaun aufhalten. Modelle mit Antrieb dürfen im Aufbauraum nicht aus eigener Kraft rollen und müssen geführt werden.

      (2)     Für die Funkfernsteuerung dürfen nur die zugelassenen Frequenzen benutzt werden. Vor dem Einschalten des Senders muss sichergestellt werden, dass die Frequenz nicht bereits belegt ist.

 Die Frequenzbelegung wird wie folgt gekennzeichnet:

  • Eintrag im Flugbuch
  • Kennzeichnung der Senderantenne mit einem Fähnchen in der entsprechenden Farbcodierung oder Kanalnummer
  • 2,4 GHz Funkfernsteuerungen müssen entsprechend gekennzeichnet sein

      (3)     Für alle Personen, die aktiv am Flugbetrieb teilnehmen, gilt ein absolutes Alkoholverbot.

§ 4   Lärmschutz

      (1)     Am Fluggelände dürfen nur Flugmodelle eingesetzt werden, die einen Schallpegel von

74 dB(A)/25m bei Flugmodellen mit Kolbenmotoren und

90 dB(A)/25m bei Flugmodellen mit Turbinenantrieb

nicht überschreiten. Es dürfen maximal drei Flugmodelle mit Kolbenmotoren oder maximal ein Flugmodell mit Turbinenantrieb gleichzeitig betrieben werden.

      (2)     Es dürfen nur Flugmodelle mit Verbrennungsmotor eingesetzt werden, die im Lärmpass des Modellfliegers eingetragen sind. Die Lärmmessungen werden vom Lärmschutzbeauftragten des Vereins durchgeführt. Die Messung wird von ihm im Lärmpass bestätigt. Die Messung muss wiederholt werden, wenn an dem Modell Veränderungen vorgenommen wurden, die die Schallemission beeinflussen (v. a. Motor, Schalldämpfer, Luftschraube).

      (3)     An den sog. „stillen Tagen“ des Feiertagsgesetzes darf kein Flugbetrieb mit Verbrennungsmotoren stattfinden. Das sind folgende Tage:

Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, Heiliger Abend ab 14.00 Uhr.

§ 5   Ordnung und Sauberkeit - Umweltschutz

      (1)     Sämtlich Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Park- oder Fahrradabstellplätzen abgestellt werden. Keinesfalls darf auf den Zufahrtswegen oder auf benachbarten Feldern geparkt werden.

      (2)     Die Modelle mit Verbrennungsmotoren dürfen auf den Einstelltischen nur mit Überlaufschutz oder Auffangwannen betankt werden. Beim betanken von Großmodellen im Vorbereitungsraum, sind die im Vereinsheim vorhandenen Wannen zu verwenden.

      (3)     Mit der Natur ist schonend umzugehen. Es ist verboten, Tieren, v. a. Vögeln mit Modellen nachzustellen.

      (4)     Sofern zur Bergung von außengelandeten Modellen bestellte Felder betreten werden müssen, ist dies im Flugbuch zu vermerken und der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dieser wird einen Ausgleich des Schadens mit dem betroffenen Landwirt in die Wege leiten. Sofern die Bergung einen unverhältnismäßig hohen Flurschaden verursachen würde, muss diese zunächst unterbleiben und der Vorstand informiert werden.

      (5)     Das Gelände muss in einem sauberen Zustand verlassen werden. Jeder Modellflieger hat selbst für die fachgerechte Entsorgung, der von ihm verursachten Abfälle und Wertstoffe  zu sorgen.

      (6)     Toiletten stehen im Restaurant MC Donald, 900 m vom  Fluggelände zur Verfügung.

§ 6   Verhalten bei Unfällen

Bei Personenschäden sind zunächst Sofortmaßnahmen am Unfallort zu ergreifen. Hierfür steht die Erste Hilfe-Einrichtung im Frequenzkasten oder im eigenen PKW zur Verfügung.  Bei Alarmierung der Unfallrettung soll als Treffpunkt das Ende der Rostocker Strasse vereinbart werden. Dorthin ist ein Fahrzeug abzustellen, das das Rettungsfahrzeug zur Unfallstelle geleitet. Bei der Alarmierung den Unfallhergang, die Art und Schwere der Verletzungen knapp und ruhig darstellen und das Gespräch nicht eher beenden, bevor die Rettungsleitstelle dazu auffordert!

Wichtige Rufnummern und Anschriften

 

DRK-Rettungsleitstelle

        02631 /  19222

Malteser-Hilfsdienst

        02631 /  8710-0

St. Elisabeth-Krankenhaus

Friedrich-Ebert-Straße 59

56564 Neuwied

        02631 /  82-0

DRK-Stadt-Krankenhaus

Marktstraße 104,  56564 Neuwied

        02631 /  98-0

Polizeiinspektion  Neuwied

Rettung               Feuerwehr

Rettungs-Hubschrauber Koblenz

110          02631 / 878-0          112

                 0261 / 19222                                                                                       

LBM; Fachgruppe Luftverkehr,
Gebäude 890, 55483 Hahn-Flughafen

       06543 /  5088-01

Der nächste Fernsprecher befindet sich in der Eingangs-Zentrale, im Postfracht-Zentrum an der Rostocker Strasse und weiter im Restaurant MC Donald.

Jeder, der am Flugbetrieb teilnimmt, erkennt die mit dieser Flugordnung getroffenen Regelungen an. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Modellfluggelände sieht sich der Vorstand im Interesse aller Modellflieger des Vereins gehalten, Verstöße strikt zu ahnden. Es muss auch mit einer Anzeige bei der Luftfahrtbehörde gerechnet werden. Bei schweren oder fortgesetzten Verstößen droht der Vereinsausschluss!

 

Zur Kenntnis genommen:

Unterschrift:

Datum:                                                             

 

 

 

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